Satzung
Vereinssatzung des „Ouladyakhlaf für Entwicklung“
- 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Ouladyakhlaf für Entwicklung“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen und trägt dann den Zusatz e.V.
- 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 3 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 15 AO. durch sammeln von Spenden und Sachgüter und deren Weiterleitung an andere Körperschaften. Die gesamten Spenden werden ausschließlich nach §58 Nr. 1 AO verwendet.
Der Zweck soll insbesondere dadurch erreicht werden:
- Förderung von Infrastruktur-, Landwirtschafts-, Gesundheits-, Bildungs-, und Umweltprojekten in Ouladyakhlaf (in Kebdana Marokko) durch das Sammeln von Spenden und Sachgütern.
- Die Spendengüter werden an eine örtliche gemeinnützige Hilfsorganisation, nämlich den bereits bestehenden Verein „Ouladyakhlaf für soziale Entwicklung“ in Kebdana Marokko transferiert.
- Die örtliche Hilfsorganisation hat in der Region geplante Projekte vorab mit dem Verein abzustimmen bzw. diese vorzustellen. Projekte in Ouladyakhlaf werden nur unterstützt, wenn sie vom Vorstand des Vereins als Erfolg versprechend eingestuft werden und die örtliche Hilfsorganisation in Ouladyakhlaf versichert, dass die transferierten Geld- und Sachspenden gleichmäßig zur Unterstützung der Bewohner von Ouladyakhlaf verwendet werden.
- Sämtliche Ausgaben sind vom begünstigten Verein zu dokumentieren und durch Rechnungen zu belegen. Die örtliche Hilfsorganisation hat ferner ein Kontrollgremium zu stellen, welches alle Stämme/ethnische Gruppen von Ouladyakhlaf möglichst gleichmäßig repräsentiert. Diesem Gremium ist in regelmäßigen Abständen die Buch- und Kassenführung der örtlich unterstützten Hilfsorganisation zur Prüfung vorzulegen.
- Sachspenden sind durch den begünstigten Verein „Ouladyakhlaf für soziale Entwicklung“ für wohltätige Zwecke zu verteilen. Eine Nutzung zu privaten Zwecken ist nicht zulässig.
- Ein grober Verstoß gegen die aufgeführten Bedingungen kann zu einer Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Verein und der örtlichen begünstigten Hilfsorganisation führen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke oder Interessen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Mitgliedschaft (Aufnahmen, Kündigung, Ausschluss)
- Mitglied des Vereins kann jeder natürliche Person und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet allein der Vorstand, nicht die Mitgliedsversammlung.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grobe Weise gegen Satzung, Ordnungen oder die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliedversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes (bei juristischer Person mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat kein Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung einmal jährlich festgesetzt.
- 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen von dem Vorstand durch schriftliche Einladung mit Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nur statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt wird.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend Erscheint die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht, ist ein zweites Mal zu einer Mitgliederversammlung zu laden. Diese zweite ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 6 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht gem. §26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Weiterhin gehören der stellvertretende Kassenwart, Schriftführer, stellvertretender Schriftführer, und bis zu drei weiteren Beisitzer zum Vorstand.
- Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren Gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- 7 Kassenprüfer
- Über die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Dieser hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsmäßige Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
- 8 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
- Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Abstimmungen sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der einfachen Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder verlangt wird.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenhaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als Ablehnung.
- 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rif Kinderhilfsverein e.V. Postfach 421151, 55069 Mainz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- 10 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde am 1. März 2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Den Änderungen in der Satzung wurde am 31. Mai in der Mitgliederversammlung zugestimmt.
- Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bestehende Satzung des Vereins, eingetragen am 2. April 2014 beim Amtsgericht der Stadt Wiesbaden.
Wiesbaden, 02.06.2014